Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Gesetzestext
(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 EUR nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
A. Normzweck und systematische Einordnung.
Rn 1
§ 888 regelt die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Vornahme unvertretbarer, ausschl vom Schuldnerwillen abhängiger Handlungen mittels Beugezwang. Zwangsgeld/Zwangshaft sind hier eine Beugemaßnahme und nicht wie in § 890 repressive Sanktion für einen erfolgten Verstoß (Frankf GRUR-RR 15, 408, Rz 14; Karlsr 17.1.20 – 12 U 27/19, Rz 29; München 10.11.22 – 33 W 775/22, Rz 18). Vollstreckungsmittel ist also die Ausübung von Zwang auf den Schuldnerwillen.
Rn 2
Die Vorschrift hat durch das FGG-RefG v 17.12.08 (BGBl I 08, 2586) zum 1.9.09 eine Änderung ihres Abs 3 erfahren. Die Änderung des Abs 1 durch das G zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v 29.7.09 (BGBl I 09, 2258), iKg zum 1.1.13, war rein redaktioneller Natur.
I. Abgrenzung zu § 887.
Rn 3
Die Abgrenzung zur Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach § 887 bereitet oft Schwierigkeiten, vgl dazu die Einzelfallliste in der Kommentierung des § 887 Rn 23 ff.
II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.
Rn 4
Abgrenzungsprobleme bestehen zur Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff (s schon bei § 887) und zur Vollstreckung zur ...