Rn 7
Bei Einreichung eines VKH-Antrags wird das Gericht idR zunächst dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wodurch dieser vorgewarnt sein kann und ggf selbst unverzüglich einen eigenen Antrag beim ausländischen Gericht rechtshängig machen wird. Zwar besteht ein Unterschied zwischen Rechtshängigkeit und Anrufung. Die – in Art 17 autonom definierte – Anrufung genügt für die Anwendung der Prioritätsregel des Art 20. Allerdings sperrt ein VKH-Antrag für ein beabsichtigtes Verfahren den Antrag der Gegenseite nicht (s Rn 5). Um das Risiko eines verspäteten Antragseingangs zu vermeiden, ist es nicht erforderlich, unmittelbar bei Antragseingang dem Antragsteller VKH zu gewähren. Vielmehr sollte der Antragsteller sein VKH-Gesuch mit einem (zu begründenden) Antrag auf sofortige Zustellung der Antragsschrift nach § 15 Nr 3 lit b, ggf auch lit a, FamGKG verbinden, dem das Gericht aus den obigen Gründen nachkommen sollte, wenn der Hauptsacheantrag schlüssig ist. Sollte sich nach Eingang der Stellungnahme erweisen, dass dem Antrag die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, so kann die VKH immer noch versagt werden.
Rn 8
Werden die verfahrenseinleitenden Schriftstücke in verschiedenen Mitgliedstaaten am selben Tag eingereicht, so wird nach Beweislastgrundsätzen derjenige das Nachsehen haben, der die Uhrzeit der Einreichung nicht beweisen kann (vgl zur Problematik auch EuGH FamRZ 15, 2036, näher Art 20 Rn 2f). Mit der in Deutschland erforderlichen Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes per beA sind die hierzu notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Die Problematik unterschiedlicher Zeitzonen kann dadurch allerdings nicht zufriedenstellend gelöst werden (Hilbig-Lugani GPR 16, 132; Dimmler FamRB 16, 43).