Rn 1
Diese Vorschrift – die gemeinsam mit Art 17 zu lesen ist – hat erhebliche praktische Bedeutung und bietet Rechtsanwälten ein weites Feld zu taktischer Verfahrensführung (s dazu Rn 10). Sie regelt – jedoch (Wortlaut) nur im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander (München FamRZ 14, 862: daher nicht in einem einzigen Mitgliedstaat), nicht im Verhältnis zu Drittstaaten, keine analoge Anwendung (Staud/Hau Rz 14; abzustellen ist in solchen Konstellationen auf die lex fori, dazu und zur Anerkennungsprognose Amos/Dutta FamRZ 14, 444, 446 f; vgl auch Court of Appeal [2013] EWCA Civ. 1255 sowie OGH v 22.11.11 – 80b116/11h) – die Fälle der Litispendenz, also solche, in denen zwischen denselben Parteien je eine Ehesache (Abs 1) bzw bzgl desselben Kindes je eine Sache betreffend die elterliche Verantwortung (Abs 2) in mehreren Mitgliedstaaten rechtshängig ist (vgl aber Stuttg FamRZ 24, 1496: keine vorrangige Zuständigkeit eines zu Unrecht angerufenen polnischen Gerichts).
Rn 2
Das zweitbefasste (s dazu Art 17) Gericht (mithin ggf auch der Standesbeamte, s Art 2 Rn 2) muss nach Abs 1 bzw Abs 2 das bei ihm anhängige Verfahren vAw aussetzen (in Deutschland: analog § 21 FamFG bzw § 113 I FamFG iVm 148 ZPO), bis das erstbefasste idR rechtskräftig (NK-BGB/Gruber Art 19 Brüssel IIa-VO Rz 16; s hierzu auch Rn 10) über seine Zuständigkeit – unabhängig davon, ob es seine Zuständigkeit aus den Art 3–5 oder Art 6 herleitet (Staud/Hau Rz 29) – befunden hat (hierzu pointiert krit Rauscher/Rauscher Art 19 Brüssel IIa-VO Rz 25). Allerdings kann es für die Klärung der Zuständigkeitsfrage bereits genügen, dass sich das zuerst angerufene Gericht nicht vAw für unzuständig erklärt und kein Beteiligter iRd ersten Verteidigungsvorbringens die internationale Unzuständigkeit rügt (EuGH FamRZ 15, 2036; A...