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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 243 FamFG – ... / 2. Fehlende oder unvollständig erteilte Auskunft vor Einleitung des Verfahrens (S 2 Nr 2).

Beate Jokisch
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Rn 7

Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern (J/H/A/Maier § 243 Rz 6; Jena FamRZ 14, 965). Kommt der nach §§ 1361, 1580, 1605 BGB auskunftsverpflichtete Unterhaltsschuldner einem außergerichtlichen Auskunftsverlangen nicht oder nicht vollständig nach, kann dies auch dann bei der Kostenentscheidung (zu seinen Lasten) zu berücksichtigen sein, wenn die im Verfahren nachträglich erteilte Auskunft ergibt, dass er nicht oder allenfalls teilw leistungsfähig ist. Da er durch sein vorgerichtliches Verhalten Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat, können ihm selbst bei Obsiegen die Verfahrenskosten ganz oder teilw auferlegt werden (zB Hamm NZFam 21, 1070 [f Antragsrücknahme]; Brandbg 17.5.21 – 13 WF 23/21, juris; 24.2.20 – 9 WF 281/19, juris; Celle FamRZ 12, 1744: Antragsrücknahme; Nürnbg MDR 01, 590 zu § 93d ZPO aF; Brandbg 24.2.20 – 9 WF 281/19, juris; FamRZ 03, 1402 zu § 93d ZPO: Erledigung). Die Vorschrift setzt das Bestehen einer Auskunftsverpflichtung ggü dem Unterhaltsgläubiger voraus; der Auskunftsanspruch des Kindes ist nicht durch eine (bestrittene) außergerichtliche Auskunftserteilung ggü dem Jugendamt erloschen (Jena FamRZ 14, 965). Die Kostentragungspflicht wegen der vorgerichtlichen Verletzung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht setzt die Ursächlichkeit der Auskunftspflichtverletzung für den Ausgang des nachfolgenden Unterhaltsverfahrens voraus (Kobl NJW-Spezial 16, 709; Schlesw FamRZ 14, 963). Der Schuldner muss außergerichtlich ordnungsgemäß zur Auskunft aufgefordert worden sein, wobei die zu erteilenden Auskünfte konkret bezeichnet werden müssen (Hamm FamRZ 24, 1317). Es führt nicht zur Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners, wenn er zwar von dem Unterhaltsgläubiger (Unterhaltsvorschusskasse...

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