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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 24.02.2020 - 9 WF 281/19

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11.10.2019 (Az. 97 F 370/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner - nach Erledigung des Stufenverfahrens - die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt.

Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen - abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung - nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört auch der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 6).

Die Voraussetzungen des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG liegen hier vor. Der Antragsgegner ist außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen aufgefordert worden. Der Antragsgegner ist dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen, obwohl er hierzu verpflichtet war. Es steht außer Frage, dass ein Auskunftsanspruch des Antragstellers na...

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