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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.05.2021 - 13 WF 23/21

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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 22. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 22.985 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich im Stufenverfahren um Trennungsunterhalt mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die ihm nach Antragsrücknahme durch die Antragstellerin und nach eigener, auf seinen Widerantrag bezogener Erledigungserklärung auferlegte Kostenlast.

Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner im Stufenverfahren zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen, nachdem sie ihn außergerichtlich aufgefordert hatte, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen, woraufhin der Antragsgegner der Antragstellerin den Ausdruck seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Jahr übermittelt hatte (Bl. 6/9). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin im Wege des Widerantrags ebenfalls auf Auskunft in Anspruch genommen (Bl. 20). Auf das hierauf bezogene sofortige Anerkenntnis der Antragstellerin (Bl. 52), hat das Amtsgericht insoweit Teilanerkenntnisbeschluss (Bl. 57) gegen die Antragstellerin erlassen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 (Bl. 239) hat die Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Versicherung seiner Auskunft an Eides Statt angetragen. Mit Schriftsatz vom 23. August 2020 (Bl. 266) hat der Antragsgegner die Feststellung beantragt, dass er ab September 2020, also ab dem Erreichen des Renteneintrittsalters, keinen Trennungsunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen hat. Mit Schriftsatz vom 3. November 2020 hat die Antragstellerin ihren Stufenantrag zurückgenommen. Der auf seinen Feststellungsantrag bezogenen Erled...

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