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OLG Dresden Beschluss vom 30.11.2016 - 20 WF 1122/16

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Leitsatz (amtlich)

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

 

Verfahrensgang

AG Pirna (Beschluss vom 09.09.2016; Aktenzeichen 31 F 262/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Pirna vom 09.09.2016, 31 F 262/15, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers begehrt die Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin ohne Abzug der halben Geschäftsgebühr für zuvor erteilte Beratungshilfe.

Dem Antragsteller ist im vorliegenden Umgangs- und Sorgeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der nunmehr beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Der Wert des Verfahrens ist vom Familiengericht auf 6.000,00 EUR festgesetzt worden.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat für ihre vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV-RVG i.H.v. 85,00 EUR erhalten. Zuzüglich der Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG) von 17,00 EUR und der Umsatzsteuer ergab sich ein Gesamtbetrag von 121,38 EUR.

Die von der Verfahrensbevollmächtigten für ihre Tätigkeit als beigeordnete Rechtsanwältin beantragten Gebühren sind antragsgemäß festgesetzt worden, mit Ausnahme des Abzugs in Höhe einer halben Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfevergütung gemäß Nr. 2503 VV-RVG zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Insgesamt ist also ein Betrag von (42,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer 8,08 EUR =) 50,58 EUR nicht festgese...

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