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§ 10 Beratungshilfe

Norbert Schneider
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I. Überblick

 

Rz. 1

Die Vergütung in der Beratungshilfe richtet sich – da es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt – nach Teil 2 VV und ist dort in Abschnitt 5 (Nrn. 2500 ff. VV) geregelt. Andere Gebühren entstehen nicht (Vorbem. 2.5 VV), wohl aber Auslagen nach Teil 7 VV (§ 46 RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV).

 

Rz. 2

Anzuwenden ist darüber hinaus die Vorschrift der Nr. 1008 VV. Dieser Tatbestand ist nicht durch Vorbem. 2.5 VV ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Gebühr, sondern um eine Gebührenerhöhung handelt (im Einzelnen str., siehe Rdn 20, 27).

II. Beratungshilfegebühr

 

Rz. 3

Vom Mandanten kann der Anwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR verlangen (Nr. 2500 VV). Diese Gebühr schuldet ausschließlich der Mandant (§ 44 S. 2 RVG). Die Gebühr kann erlassen werden (Anm. S. 2 zu Nr. 2500 VV). Eine Anrechnung dieser Gebühr auf die Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon kommt eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 S. 2 BerHG in Betracht.

 

Rz. 4

Neben der Beratungshilfegebühr können keine Auslagen erhoben werden (Anm. S. 1 zu Nr. 2500 VV). Da nach dem RVG auch die Umsatzsteuer als Auslagentatbestand behandelt wird, versteht sich die Beratungshilfe also als Bruttogebühr.[1] Ungeachtet dessen muss der Anwalt die Umsatzsteuer daraus abführen.[2] Eine Abrechnung wird hier in der Regel wohl nicht verlangt werden, muss aber auf Verlangen erteilt werden, da auch hier § 10 RVG gilt. Sollte eine Rechnung erforderlich sein, müsste diese wie folgt aussehen:

 

Beispiel 1: Beratungshilfegebühr

Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und bittet um Gewährung von Beratungshilfe.

Der Mandant schuldet die Gebühr nach Nr. 2500 VV.

 
1. Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV   12,60 EUR
2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

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  Leitsatz (amtlich) Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG ...

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