Gesetzestext
A. Zweck der Vorschrift.
Rn 1
Abs 1 regelt den regelmäßigen Beginn des Laufs einer Frist. Abs 2 harmonisiert die Fristberechnung mit der Verweisung auf die §§ 222, 224 Abs 2 und 3 und § 225 ZPO mit denen anderer Verfahrensordnungen (Begr zu § 16 RegE in BTDrs 16/6308, S 183).
B. Geltungsbereich.
Rn 2
Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).
C. Fristbeginn (Abs 1, 2).
Rn 3
Nach Abs 1 beginnt der Lauf einer Frist grds mit der Bekanntgabe des betroffenen Dokuments (§§ 15, 41), falls das Gesetz nichts anderes bestimmt (zB nach § 1600b Abs 1 S 2 BGB) und ein Zustellungswille des Gerichts besteht (BGH MDR 22, 118). Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 16 Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 187 Abs 1 BGB). Falls der Beginn eines Tages für den Fristbeginn maßgebend ist, wird dieser Tag mitgerechnet (§ 16 Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 187 Abs 2 S 1 BGB). Das Gericht kann nach Abs 2 iVm § 221 ZPO einen anderen Beginn der Frist bestimmen.
D. Fristende (Abs 2).
Rn 4
Das Fristende bestimmt sich nach Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 1 BGB. Dabei werden Stundenfristen nach vollen Stunden berechnet; bei Tagesfristen ist der Ablauf des letzten Tags (24 Uhr) maßgebend; der Tag des Fristbeginns wird nicht mitgerechnet. Wochenfristen enden mit Ablauf des Tags, der dem Tag der vorangegangenen Woche entspricht, in den das Ereignis gefallen ist (Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 2 BGB). Monats-, Jahres- und ...