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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 221 ZPO – Fristbeginn.

Dr. Norbert Kazele
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Gesetzestext

 

(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Ebenso wie gesetzliche Fristen dienen richterliche Fristen der Strukturierung und Beschleunigung des Verfahrens. Auf Seiten des Gerichts setzt dies regelmäßig eine angemessene Erfassung des konkreten Prozessstoffs in der jeweiligen Phase des Rechtsstreits voraus, denn eine sinnvolle Förderung und Beschleunigung des Prozesses kann nur durch adäquate Fristsetzung erreicht werden. Beispiele für richterliche Fristen: Frist zur Klagerwiderung, zur Benennung von Zeugen, Vorlage von Urkunden, zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis, Ergänzung des Sachvortrags, vgl ferner §§ 56 II, 89 I 2, 356, 769 II, 926 I. Keine richterliche Frist ist die von den Parteien iRe (auch gerichtlichen) Vergleichs vereinbarte Widerrufsfrist; für sie gilt § 221 nicht; sie ist nach §§ 187, 188 BGB zu berechnen und beginnt am Tag nach Vergleichsabschluss.

B. Einzelheiten.

 

Rn 2

In manchen Fällen setzt das Gericht selbst den Beginn der Frist fest (›Den Parteien wird zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Sitzungsprotokolls gesetzt‹); in diesem Fall gilt für den Fristbeginn das in der Fristsetzung bestimmte Ereignis. Häufig wird aber nur ein bestimmter Zeitraum angesetzt, ohne dass der für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt bestimmt ist. Für diese Fälle regelt § 221, dass für den Fristbeginn der Zeitpunkt der Zustellung des die Fristsetzung enthaltenden Schriftstücks maßgeblich ist, soweit eine Zustellung erforderlich ist; dies trifft gem § 329 II 2 für alle nicht verkündeten Beschlüsse oder Verfügungen...

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Zivilprozessordnung / § 221 Fristbeginn
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Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.

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