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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 356 ZPO – Beibringungsfrist.

Richard Lindner
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Gesetzestext

 

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Mit der Möglichkeit der Fristsetzung soll verhindert werden, dass das Verfahren auf unabsehbare Zeit hinausgezögert wird, was bei Beweisangeboten droht, deren Erledigung nicht sicher behebbare oder wegfallende Hindernisse entgegenstehen. Andererseits können der beweisführenden Partei dadurch entscheidungserhebliche Beweise genommen werden. Dies berührt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei der Auslegung der im Grundsatz verfassungsgemäßen Vorschrift ist deshalb das Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf rechtliches Gehör zu beachten, nach dem den Parteien jedenfalls ausreichend Gelegenheit zu geben ist, zur Sache vorzutragen (BVerfG NJW 85, 3005; NJW-RR 94, 700 [BVerfG 19.01.1994 - 1 BvR 1919/92]).

B. Voraussetzungen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Bestimmung ist grds auch in Verfahren mit Amtsermittlung anwendbar (Hamm FamRZ 03, 616, 617; anders bei reiner Amtstätigkeit etwa des Vollstreckungsgerichts in nicht kontradiktorischen Verfahren, zB der Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren, BGH NJW-RR 18, 201 [BGH 24.11.2017 - LwZR 5/16] Rz 13) und betrifft grds alle Beweismittel. Für die Vorlage von Augenscheinsobjekten, die sich im Besitz Dritter befinden, oder Urkunden gehen aber §§ 371 II, 429 und § 431 in ihrem Anwendungsbereich als Spezialvorschriften vor. Können die beweisbedürftigen Tatsachen mittels einer gleichwertigen anderen Beweismöglichkeit festgestellt werden, ist diese zu wählen. Bspw muss bei Verhinderung eines SV ein anderer beauftragt werden (BGH NJW 72, 1133, 1134 [BGH 01.02.1972 - VI ZR 134/70]; s....

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Zivilprozessordnung / § 356 Beibringungsfrist
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