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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 429 ZPO – Vorlegungspflicht Dritter.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

1Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. 2§ 142 bleibt unberührt.

A. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift verweist auf unterschiedliche Vorlegungspflichten des Dritten, je nachdem, ob der Beweisführer den Beweis durch Antrag auf Fristsetzung oder durch Antrag auf Anordnung nach § 142 antritt (zur Alternativität der Anträge § 428 Rn 2). Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass die Durchsetzung der Vorlegungspflicht danach differiert, ob der Beweisführer selbst die Herbeischaffung betreibt oder ob das Gericht die Urkundenvorlegung anordnet. Beantragt der Beweisführer die Fristsetzung, dann heißt das, dass er außerhalb des Prozesses die Herbeischaffung der Urkunde betreiben wird. Hierzu muss er Klage gg den Dritten erheben. Dagegen kommen bei einer Anordnung nach § 142 auf Antrag des Beweisführers die gleichen Durchsetzungsinstrumente zur Anwendung wie bei der Anordnung vAw.

B. Herbeischaffung der Urkunde durch den Beweisführer.

I. Vorlegungspflicht des Dritten.

 

Rn 2

Gem § 429 ist der Dritte unter den gleichen Voraussetzungen wie der Beweisgegner zur Vorlage der Urkunde im Prozess verpflichtet. Die Vorschrift verweist somit auf die §§ 422, 423. Der Dritte muss die Urkunde vorlegen, wenn der Beweisführer gg ihn einen materiell-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch hat (vgl § 422 Rn 3 ff, 9). Eine prozessuale Vorlegungspflicht des Dritten wegen der Bezugnahme auf die Urkunde kommt etwa in Betracht, wenn der Dritte nur als Streithelfer am Prozess beteiligt ist oder zwar früher selbst Partei war, mittlerweile aber ausgeschieden ist (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 429 Rz 2; St/J/Berger § 429 Rz 1; enger Musielak/Voit/Huber § 429 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 1, die den Streithelfer stets als Beweisgegner ansehen).

II. Erzwingung der Vorlegung.

 

Rn 3

Die Erfüllung der Vorlegung...

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Zivilprozessordnung / § 429 Vorlegungspflicht Dritter
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