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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 926 ZPO – Anordnung der Klageerhebung.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift will verhindern, dass der Schuldner auf Dauer einer einstweiligen Maßnahme unterworfen ist. Sie gibt ihm deshalb die Möglichkeit, eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Im Wege des Vollbeweises kann dann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, den sich der Gläubiger im einstweiligen Rechtschutz hat sichern lassen (Brandbg NJW 14, 3316 [OLG Brandenburg 27.08.2014 - 11 U 45/14]).

B. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen.

 

Rn 2

§ 926 enthält keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Rechtschutzanordnung Betroffenen. Der Schuldner kann grds wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der Verfügung oder dem Arrest zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeiführen (BVerfG NJW 24, 745 [BVerfG 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23]; BGH NJW 78, 2157, 2158 [BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77]; 86, 1815). Das Feststellungsinteresse fehlt aber, wenn die Hauptsache sich zwischenzeitlich erledigt hat und deshalb für die Aufhebung der Kostenentscheidung mit dem Kostenwiderspruch ein einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH NJW 86, 1815 [BGH 13.12.1984 - I ZR 107/82]). Ferner besteht die Möglichkeit, im Wege des Widerspruchs (§ 924) vorzugehen oder, soweit die entspr Voraussetzungen vorliegen, Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927) zu stellen.

C. Verfahren nach § 926 I.

I. Zuständigkeit.

 

Rn 3

Für die Anordnung der Fristsetzung ist das Gericht zuständig, das den Arrest erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Sache ...

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Zivilprozessordnung / § 926 Anordnung der Klageerhebung
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  (1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.  (2) Wird dieser Anordnung nicht ...

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