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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 924 ZPO – Widerspruch.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) 1Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. 2Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. 3Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) 1Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. 2Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung befasst sich mit dem weiteren Verfahrensgang nach Einlegung des Widerspruchs. Um einen Instanzverlust zu vermeiden, hat das Eingangsgericht dem Schuldner das bislang nicht eingeräumte rechtliche Gehör durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren. Der Widerspruch ist deshalb als Rechtsbehelf, nicht als Rechtsmittel ausgestaltet. Abs 3 regelt die Wirkung des Widerspruchs auf die Arrestvollziehung.

B. Widerspruch.

I. Ziel des Rechtsbehelfs.

 

Rn 2

Das Ziel des Widerspruchs kann auf Aufhebung oder (tw) Abänderung des Arrestbefehls oder der Lösungssumme gerichtet sein. Die Rechtspraxis hat darüber hinaus die Rechtsfigur des Kostenwiderspruchs entwickelt. Dieser ist ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ausgerichtet (Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rz 9). Um die erstrebte Vergünstigung des § 93 in Anspruch nehmen zu können, bedarf es der Erklärung, die Entscheidung über den Anordnungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gg die Sachentscheidung zu verzichten. Der Sache nach enthält eine solche Erklärung einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht (BGH NJW-RR...

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Zivilprozessordnung / § 924 Widerspruch
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