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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 329 ZPO – Beschlüsse und Verfügungen.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) 1Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 2Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) 1Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. 2Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

A. Normzweck und Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift ordnet an, welche Form und zT auch welchen Inhalt die Gerichte bei der Abfassung und Verkündung von Beschlüssen und Verfügungen zu beachten haben. Sie dient daher der Rechtssicherheit (Anders/Gehle/Becker ZPO § 329 Rz 2). In § 329 I 1 wird zunächst bestimmt, dass Beschlüsse, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, zu verkünden sind. Nachfolgend ist aufgelistet, welche der Urteilsvorschriften, die die Verkündung und die Zustellung betreffen, auch auf Beschlüsse und Verfügungen Anwendung finden. Die Aufzählung der in § 329 I 2 genannten Regelungen ist jedoch nicht abschließend und damit wenig hilfreich. Auch andere, nicht genannte Vorschriften sind auf Verfügungen und Beschlüsse entspr anwendbar. Dies muss sich allerdings aus der konkret in Frage kommenden Norm ergeben. Nach § 329 II sind nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen formlos durch das Gericht mitzuteilen. Lediglich Entscheidungen, die Ter...

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Zivilprozessordnung / § 329 Beschlüsse und Verfügungen
Zivilprozessordnung / § 329 Beschlüsse und Verfügungen

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