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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 311 ZPO – Form der Urteilsverkündung.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) 1Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. 2Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. 3Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Wie § 310 und § 312 gehört die Vorschrift zu den Regelungen über die Modalitäten der Urteilsverkündung. Abs 2 erklärt die Vorlesung der schriftlich niedergelegten Urteilsformel zum gesetzlichen Regelfall, der nur in bestimmten Fällen durch Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden kann. Die Notwendigkeit schriftlicher Niederlegung soll die Gewähr für die Übereinstimmung mit dem später abgefassten Urt bieten (Mat II 1 S 287 zu § 272). Gemäß Abs 3 ist die Begründung des Urteils bei der Verkündung entbehrlich. Abs 4 gilt für den Fall eines besonderen Verkündungstermins (§ 310 I Var 2, II).

B. Voraussetzungen.

I. Überschrift des Urteils.

 

Rn 2

Als Ausdruck der Legitimation aller Staatsgewalt durch das Volk (Art 20 II GG) muss das Urt die Überschrift ›Im Namen des Volkes‹ enthalten. Es ist eine ästhetische Frage, ob diese Formel der Bezeichnung als ›(End-)Urteil‹ vorangehen muss oder ihr nachfolgt. Fehlt es an...

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Zivilprozessordnung / § 311 Form der Urteilsverkündung
Zivilprozessordnung / § 311 Form der Urteilsverkündung

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