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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / 2. Korrektur im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Beruht ein Steuerverwaltungsakt auf einer Norm, die im Widerspruch zum Europarecht steht, gibt es keine europarechtliche Ermächtigungsnorm für die Änderung des betroffenen Verwaltungsakts. Nach der Rechtsprechung des EuGH richtet sich die Änderung vielmehr nach dem jeweiligen nationalen Verwaltungsrecht der EU-Mitgliedstaaten (EuGH v. 13.01.2004, C-453/00, Kühne & Heitz, EuGHE 2004, I-837; vgl. auch EuGH, v. 12.02.2008, C-2/06, Kempter, EuZW 2008, 148; dazu Öhlinger/Potacs, S. 88). Allein die Tatsache, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid im Widerspruch zum EU-Recht oder zur Rechtsprechung des EuGH steht, eröffnet nach deutschem Recht – auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 EUV – noch keine Änderungsmöglichkeit. Im deutschen Recht müssen daher die Voraussetzungen des Tatbestandes einer der Korrekturvorschriften der §§ 172ff. AO vorliegen. Weiterhin besteht die Korrekturbefugnis in Deutschland auch nur im Rahmen der Festsetzungsfrist (§§ 169ff. AO; s. § 169 AO Rz. 25). Bei einem nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht findet keine Durchbrechung der Bestandskraft der Steuerbescheide statt; die Korrekturvorschriften der §§ 172ff. AO regeln die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche also abschließend (BFH v. 16.09.2010, V R 57/09, BStBl II 2011, 151; vgl. auch BVerfG v. 04.09.2008, 2 BvR 1321/07, BVerfGK 14, 217; BVerfG v. 29.05.2012, 1 BvR 640/11, BFH/NV 2012, 1404). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Änderung trotz bestehenden Widerspruchs zum Europarechts nicht in Betracht.

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach der Rspr. des EuGH (EuGH v. 13.01.2004, C-453/00, Kühne & Heitz, EuGHE 2004, I-837) besteht eine Verpflichtung einer nationalen Behörde zur Änderung eine...

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