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EuGH Urteil vom 13.01.2004 - C-453/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geflügelfleisch. Ausfuhrerstattungen. Unterlassung einer Vorlage. Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung. Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt. Rechtssicherheit. Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Grundsatz der Zusammenarbeit. Artikel 10 EG

 

Beteiligte

Kühne & Heitz

Kühne & Heitz NV

Productschap voor Pluimvee en Eieren

 

Tenor

Der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn

  • die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen,
  • die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist,
  • das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und
  • der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.
 

Tatbestand

In der Rechtssache C-453/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kühne & Heitz NV

gegen

Productschap voor Pluimvee en Eieren

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Zusammenarbeit, der sich aus Artikel 10 EG ergibt,

e...

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