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EuGH Urteil vom 12.02.2008 - C-2/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Möglichkeit der Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, Angemessenheit von Rechtsbehelfsfristen, unrichtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ein nationales Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.

2. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 10

 

Beteiligte

Willy Kempter KG

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 21.11.2005; Aktenzeichen IV 138/04)

 

Tatbestand

„Ausfuhr von Rindern ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ‐ Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs ‐ Wirkung eines nach dieser Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des Gerichtshofs ‐ Überprüfung und Rücknahme ‐ Zeitliche Grenzen ‐ Rechtssicherheit ‐ Grundsatz der Zusammenarbeit ‐ Art. 10 EG“

In der Rechtssache C-2/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht v...

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