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BVerfG Beschluss vom 29.05.2012 - 1 BvR 640/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Richter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der EuGH ist gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen. 2. Das BVerfG überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

3. Die Vorlagepflicht kann verletzt sein bei grundsätzlicher Verkennung der Vorlagepflicht, bewusstem Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH ohne Vorlagebereitschaft oder bei Unvollständigkeit der Rechtsprechung.

4. Es liegt keine verfassungsgerichtlich zu beanstandende Entziehung des gesetzlichen Richters vor, wenn der BFH die Steuerpflichtige vor seiner Beschlussfassung gemäß § 126a FGO unterrichtet und auf sein Urteil vom 16.09.2010, V R 57/09, BFHE 230, 504 zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Spielhallen hinweist, in dem er sich mit den Rechtsfragen zur Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden eingehend auseinandergesetzt und hierbei den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 04.09.2008, 2 BvR 1321/07, BVerfGK 14, 217 vertretbar gewürdigt hat.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3; FGO § 126a; AO § 172

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen XI R 11/10)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzenden Weise gehandhabt hätte.

1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194 ff.≫; 126, 286 ≪315 ff.≫).

Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫; 126, 286 ≪316 f.≫). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 –, NJW 2011, S. 3428 ≪3433 f.≫ m.w.N.).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine verfassungsgerichtlich zu beanstandende Entziehung des gesetzlichen Richters vor. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung über den angegriffenen Beschluss gemäß § 126a FGO unterrichtet und insbesondere auf sein Urteil vom 16. September 2010 – V R 57/09 – (BFHE 230, 504) hingewiesen. In diesem Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit den Rechtsfragen zur Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden eingehend auseinandergesetzt und hierbei den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 – 2 BvR 1321/07 – (BVerfGK 14, 217) vertretbar gewürdigt.

Auch wenn man mit der 2. Kammer des Zweiten Senats davon ausgeht, dass der Europäische Gerichtshof die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte (hier konkret: Steuerbescheide) bisher noch nicht erschöpfend beantwortet hat, ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Das gilt insbesondere für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, den sich im nachhinein als unionsrechtswidrig erweisenden Hoheitsakt zurückzunehmen. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, in welchem die Vertretbarkeit der damaligen Auffassung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise ausdrücklich bejaht und näher begründet wurde (BVerfGK 14, 217 ≪221≫), ist keine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abzuleiten. Auch vor dem Hintergrund der seitherigen Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbleibt die Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr innerhalb seines Beurteilungsrahmens (im Ergebnis ebenso Gräber/Levedag, FGO, 7. Auflage 2010, Anhang, Rn. 107 ff.; Kahl, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 4 EUV, Rn. 74; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, Vorbemerkung, Rn. 659 ff.; Streinz/Kruis, NJW 2010, S. 3745 ≪3750≫; vgl. ferner Hummel, DStZ 2011, S. 832 und de Weerth, DStR 2008, S. 1669 ≪1671≫).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Haufe-Index 2997509

BFH/NV 2012, 1404

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