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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 5 [Vereinigung von Grundstücken]

Prof. Ulrich Keller
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Gesetzestext

 

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.

Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

A. Allgemeines

I. Rechtsgeschichte und landesrechtliche Vorbehalte

 

Rz. 1

Durch das DaBaGG vom 1.10.2013[1] wurde Abs. 1 geändert und der bis dahin unbestimmte Begriff der Verwirrung durch konkrete Tatbestände hinsichtlich Grundpfandrechten und Reallasten definiert. Bereits durch das RegVBG vom 20.12.1993[2] wurde Abs. 2 angefügt. Er enthält weitere Vereinigungsvoraussetzungen, die sich aus der Integration des Liegenschaftskatasters ergeben.

Landesrechtliche Besonderheiten ergeben sich aus Art. 30 Ba-WüAGBGB vom 26.11.1974,[3] Art. 22 Hess-AGBGB vom 18.12.1984;[4] § 19 Rheinl-Pfälz-AGBGB vom 18.11.1976,[5] § 23 Saarl-AGJusG vom 5.2....

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Grundbuchordnung / § 5 [Vereinigung von Grundstücken]
Grundbuchordnung / § 5 [Vereinigung von Grundstücken]

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