Gesetzestext
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die inhaltlich zusammengehörenden §§ 29–37 GBO befassen sie sich mit der Form der notwendigen Eintragungsvoraussetzungen. Die §§ 30, 31 GBO beschäftigen sich dabei mit der Form derjenigen Erklärungen, welche das Verfahren veranlassen und inhaltlich begrenzen (Antrag), die §§ 29, 32–37 GBO mit der Form der Eintragungserklärungen, d.h. derjenigen Eintragungsvoraussetzungen, welche die Vollzugsreife des Antrags begründen. Der Zusammenhang ist auch bei der Auslegung zu beachten.
§ 29 GBO wird für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem GBA flankiert durch § 137 GBO.
I. Verfahrensgrundsätze
Rz. 2
Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien des Grundbuchrechts, dass das GBA von sich aus nur in engen Ausnahmefällen (z.B. §§ 94, 118 GBO) überhaupt die Möglichkeit hat, Beweis zu erheben oder Ermittlungen anzustellen (siehe § 29 GBO Rdn 11 f.). Im praktisch wichtigsten Antragsverfahren besteht keine Amtsermittlungsmöglichkeit und der Freibeweis auf Beteiligtenbeibringung nur in engen, richterrechtlich anerkennten Ausnahmefällen.
Vier Grundsätze bestimmen damit das Antragsverfahren: Der Beibringungsgrundsatz, die Nachweispflicht des Antragstellers, die Bew...