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Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in Kraft (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 11/4124 S. 169 – im Entwurf betraf das noch § 63).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Rentenformel zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Die Berechnungsgrundsätze des § 63 finden ihren Niederschlag in der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente, die gleichermaßen für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung gelten (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 123). Zu den knappschaftlichen Besonderheiten vgl. §§ 79 ff. Den Grundsatz der Ermittlung gibt insoweit § 63 Abs. 7 vor. Zur Rentenformel, wenn persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, vgl. § 254b; die Vorschrift ist wegen der erfolgten vollständigen Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch Komm. zu § 63 Rz. 5). Weitere korrespondierende Regelung ist § 80 – Monatsbetrag der Rente.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Sinn der vereinfachten Rentenformel ist es, die Monatsrente ohne den bisher erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente zu ermitteln. Zweck der Vorschrift war es daher bereits von Anfang an durch seine Einführung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 199...

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