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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist wie folgt geändert worden:

Die zunächst durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) vorgesehenen Rechtsänderungen zum 1.1.1999 bzw. 1.1.2000 (Erweiterung von Abs. 7 um einen Demographiefaktor und Neufassung von Abs. 5 entsprechend § 77) sollten aufgrund von Art. 33 Abs. 13a Nr. 1 RRG 1999 i. d. F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) jedoch erst ab 1.1.2001 gelten.

Dazu ist es nicht gekommen:

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Abs. 5 wegen der Neuregelung in § 77 (Berücksichtigung von Rentenzu- und -abschlägen über den Zugangsfaktor) ab 1.1.2001 neugefasst und die gleichlautende RRG 1999-Regelung aus rechtssystematischen Gründen aufgehoben worden.

Das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) hat rückwirkend zum 1.1.2001 im Hinblick auf die Änderung der Rentenanpassungsformel in § 68 und in Abkehr vom zunächst vorgesehenen Demographiefaktor zur Neufassung des Abs. 7 geführt.

Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde – aufgrund der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung – in Abs. 7 "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch "allgemeine Rentenversicherung" mit Wirkung zum 1.1.2005 ersetzt.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 9.12.2004 ab 1.1.2005.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung künftig § 63 Abs. 7 geändert und das Sicherungsniveau vor Steuern von 48 % dauerhaft gesi...

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