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Jansen, SGB VI § 68 Aktueller Rentenwert

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) neu gefasst und um einen Demographiefaktor erweitert worden. Die zunächst zum 1.1.1999 vorgesehene Neuregelung sollte erst ab 1.1.2001 gelten (Art. 33 Abs. 13a Nr. 1 RRG 1999 i. d. F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998, BGBl. I S. 3843).

Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Durch Art. 1 Nr. 16 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) ist die Vorschrift nochmals neu gefasst worden. Die Neufassung ist rückwirkend zum 1.1.2001 in Kraft getreten (Art. 12 Abs. 3 AVmEG). Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts haben danach ab dem 1.7.2001 neben der Veränderung der Bruttolöhne nur noch die Belastungsveränderungen Einfluss auf die Rentenanpassung, mit denen der Rentner "tatsächlich etwas zu tun hat" (BT-Drs. 14/4595 S. 116, 117). Dies ist einerseits der Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, der die Entwicklung der durch den Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung verursachten längeren Rentenlaufzeiten widerspiegelt (BT-Drs. 14/4595), und andererseits sind es die zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge (Art. 6 des Altersvermögensgesetzes – AVmG v. 26.6.2001, BGBl. I S. 1310). Der ursprünglich geplante Demographiefaktor (vgl. § 68 i. d. F. des nicht in Kraft getretenen RRG 1999 v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2998) ist wie auch der Ausgleichsfaktor (vgl. § 76 d i. d. F. des Regierungsentwurfs eines Altersvermögensgesetzes v. 14.11.2000, BT-Drs. 14/4595) nicht Gesetz geworden.

Die Vorschrift ist im weiteren Verlauf der Gesetzgebung erneut wie folgt geändert bzw. modifiziert worde...

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