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Jansen, SGB VI § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) eingefügt worden. Sie wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Das Wort "versicherungsfreier" ist als Folgeänderung zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte – mit Befreiungsmöglichkeit – anstelle der bisherigen Versicherungsfreiheit (mit Verzicht hierauf) gestrichen worden (vgl. Komm. zu §§ 2, 5, 6).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.

 

Rz. 2

Gesetzesmaterialien finden sich im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) in BT-Drs. 15/2149 S. 24 und im Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in BT-Drs. 17/10773 S. 13.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 3

In § 76d ist bestimmt, in welcher Weise Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente zu ermitteln sind.

1.2 Normzweck

 

Rz. 4

Die Regelung stellt sicher, dass sich die neben einem Altersteilrentenbezug gezahlten Beiträge (während des Vollrentenbezuges besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1) immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente auswirken (BT-Drs. 15/2149 S. 24).

Nach bis Juli 2004 geltendem Recht traten vermehrt Fälle auf, in denen solche Beiträge nicht in vollem Umfang bei der anschließenden Vollrente zum Tragen kamen (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 24). Bis dahin führte der Wechsel von einer Altersteilrente zur Vollrente zu einem neuen Rentenbeginn und damit zur Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung des dann geltenden Rechts.

Demgegenüber k...

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