1 Allgemeines
Rz. 1
§ 80 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und wurde seitdem lediglich durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) redaktionell geändert.
Die Vorschrift regelt, dass in Fällen, in denen einer Rente sowohl persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, zunächst Monatsteilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe den Monatsbetrag der Rente (§ 64) ergibt.
Obwohl Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 nicht mehr getrennt nach einem knappschaftlichen Leistungsanteil und einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung berechnet werden, ist die Ermittlung von Monatsteilbeträgen wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren (§§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7), der besonderen Finanzierung der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 215) sowie des sog. Wanderversicherungsausgleichs (§ 223) weiterhin erforderlich. Die Monatsteilbeträge werden auf der Grundlage der nach § 66 Abs. 1 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte berechnet; hierbei ist eine Zuordnung der persönlichen Entgeltpunkte zur allgemeinen Rentenversicherung und zur knappschaftlichen Rentenversicherung erforderlich.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermittlung der Monatsrente
Rz. 2
Die Rentenformel zur Ermittlung der Monatsrente (§ 64) ist bei Versicherten, die sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren, getrennt auf persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie auf persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung anzuwenden. Dies ist zunächst schon wegen...