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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 63 BPersVG (und ... / 1.6 Wirkung einer Dienstvereinbarung

Stefanie Hock
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Dienstvereinbarungen wirken, vergleichbar mit der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG, unmittelbar und zwingend auf die Dienst- und Beamtenverhältnisse ein, haben somit eine normative Wirkung.

Unmittelbare Wirkung heißt, dass für die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung kein weiterer Umsetzungsakt notwendig ist. Insbesondere wirken Inhaltsnormen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag für das jeweilige Dienstverhältnis, da sie deren Inhalt als übergeordnete Normen bestimmen.[1] Aus Organisationsnormen, die im Gegensatz hierzu keine unmittelbare Wirkung entfalten, sollen Beschäftigte dagegen grds. keinen Erfüllungsanspruch herleiten können oder gar ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

Soweit eine Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich als dispositive Regelung geschlossen wird, hat diese zwingende Wirkung; d. h. es dürfen grds. keine der Dienstvereinbarung widersprechenden individuellen Vereinbarungen getroffen werden. Diese zwingende Wirkung ist jedoch nur insoweit gerechtfertigt, als im Einzelarbeitsvertrag von der Dienstvereinbarung abweichende nachteilige Regelungen enthalten sind. Soweit damit die Dienstvereinbarung für den Beschäftigten eine gegenüber dem Arbeitsvertrag günstigere Regelung enthält, verdrängt diese für die Dauer ihrer Geltung die einzelvertragliche Vereinbarung.[2] Möglich ist es jedoch, günstigere Bedingungen im Arbeitsvertrag zu treffen.[3] Diese sind entsprechend § 4 Abs. 3 TVG zulässig. Es gilt, vergleichbar wie im Verhältnis von Individualarbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung, das Günstigkeitsprinzip.

Soweit Regelungen in einer Dienstvereinbarung nicht individuell abänderbar sind, kann auf die hier für die Beschäftigten bestehenden Rechte nicht, bzw. nur mit Zustimmung der am Abschluss der Dienstvereinbarung beteil...

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