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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 1.4.3.1 Begriffsbestimmung

Stefanie Hock
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Der Versetzungs- bzw. Abordnungsbegriff hängt vom jeweiligen Status des betroffenen Personalratsmitglieds ab.

Soweit es sich hier um einen Arbeitnehmer handelt, sind für die Begriffsbestimmung die tariflichen Regelungen, wie z. B. § 4 TVöD bzw. § 4 TV-L oder auch § 8 Abs. 6 MTArb, maßgebend. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L ist eine Versetzung "die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses". Dagegen ist die Abordnung nur auf eine vorübergehende Beschäftigung gerichtet, vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD. Eine tarifliche Definition der Zuweisung enthält die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TVöD bzw. § 4 Abs. 2 TV-L.

Bei Beamten richten sich dagegen die Begriffe nach Beamtenrecht. Versetzung bedeutet hier eine dauerhafte Übertragung eines anderen Amts im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde bei entweder demselben oder auch einem anderen Dienstherrn.[1] Das Amt wird zum einen bestimmt durch den spezifischen Aufgabenbereich, zum anderen durch die Eingliederung in eine bestimmte Behörde, vgl. § 26 BBG a. F., § 15 BeamtStG. Sonach liegt keine Versetzung vor, soweit die Dienststelle nicht gewechselt wird.[2] Abordnung dagegen bedeutet die nur vorübergehende Zuweisung einer dem Amt des Betroffenen entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, § 27 BBG a. F, § 14 BeamtStG. Erforderlich ist somit auch hier ein Wechsel der Dienststelle. Die Zuweisung ist geregelt in § 20 BeamtStG.

Dem besonderen Schutz unterliegen auch Umsetzungen in derselben Dienststelle, soweit sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind, § 55 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. ...

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