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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 6. Zurücknahme der Gestattung einer baulichen Veränderung oder ihrer Ablehnung

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 160

Die Wohnungseigentümer können die Gestattung einer noch nicht durchgeführten baulichen Veränderung durch einen späteren Eigentümerbeschluss oder ihre Ablehnung zurücknehmen.[531] Der neue Beschluss muss aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf nicht ohne überwiegende sachliche Gründe in wohlerworbene Rechte von Wohnungseigentümern eingreifen, die auf den Bestand des ersten Beschlusses vertraut haben.[532] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der interessierte Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung haben. Zulässig wäre die Aufhebung der Gestattung etwa dann, wenn die gestattete Veränderung gegen § 20 Abs. 4 verstößt und eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt.[533] Umgekehrt dürften die Wohnungseigentümer die abgelehnte Gestattung einer baulichen Veränderung durch einen späteren Beschluss nach § 20 gestatten.

[531] LG München I 36 S 1546/22 WEG, ZMR 2023, 405; AG Siegburg 150 C 28/21, ZMR 2022, 752.
[532] BayObLG 2Z BR 58/94, WuM 1995, 222; OLG Köln 16 Wx 10/02, NZM 2002, 454; LG München I 1 S 5857/23 WEG, ZMR 2024, 332.
[533] AG Heidelberg 45 C 119/21, ZMR 2023, 242.

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