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BayObLG Beschluss vom 03.11.1994 - 2Z BR 58/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4024/92)

AG Laufen (Aktenzeichen UR II 67/92 und 39/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. April 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500 DM festgesetzt. Der vom Amtsgericht Laufen in Nummer 4 des Beschlusses vom 6. Oktober 1992 festgesetzte Geschäftswert und die vom Landgericht in Nummer IV 2 des Beschlusses vom 22. April 1994 festgesetzten Geschäftswerte werden um jeweils 1 500 DM erhöht.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungseigentümer einer aus acht Wohnungen bestehenden Wohnanlage; die weitere Beteiligte zu 1 hat ihre Wohnung während des Verfahrens veräußert. Dem Antragsgegner zu 1 gehören drei Wohnungen mit insgesamt 415,75/1000 Miteigentumsanteilen; seinem Bruder, dem Antragsgegner zu 2, gehört eine Wohnung mit 175,87/1000 Miteigentumsanteil. Gemäß § 10 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung richtet sich das Stimmrecht in dieser Gemeinschaft nach der Größe der Miteigentumsanteile, so daß die Antragsgegner über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Dies hat in letzter Zeit zu Spannungen zwischen ihnen und den Antragstellern geführt. Der weitere Beteiligte zu 3 ist Verwalter; als Rechtsanwalt gehört er zur selben Anwaltssozietät wie der Antragsgegner zu 1.

Die Antragsteller beantragten, mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.5.1992 und der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 21.7.1992 für ungültig zu er...

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