Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 12.04.2023; Aktenzeichen 1295 C 13199/22 WEG) |
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2023, Az. 1295 C 13199/22 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Eine mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten, weil die Entscheidung auf Gründe gestützt werden kann, zur deren mündlicher Erörterung bereits in erster Instanz Gelegenheit bestand.
Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil der Vertrauensschutz der Kläger das Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Vornahme oder Nichtvornahme der baulichen Veränderung nicht überwiegt, sodass der Zweitbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht.
1. Dabei kann zunächst auf die überaus sorgfältige, umfangreiche und in der Sache nicht ergänzungsbedürftige Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts, welcher sich die Kammer in jedem Punkt anzuschließen vermag, Bezug genommen werden.
2. Die Berufung geht im Grundsatz davon aus, dass die von ihr angenommene Beschlussreue der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht Grundlage für einen wirksamen Zweitbeschluss sein könne. Dies ist im Ansatz aber nicht zutreffend. Das Ermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist z...