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SG Fulda Beschluss vom 13.03.2012 - S 4 SF 49/10 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrensgebühr. Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle der Vertretung mehrerer Kläger bezieht sich die Deckelung der durch Nr 1008 VV RVG (juris: RVG-VV) angeordneten Gebührenerhöhung auf den Betrag ihrer "Erhöhung" selbst, nicht aber auf den Gesamtbetrag der (festzusetzenden) Gebühr bzw den Höchstbetrag des Gebührensrahmens.

2. Handelt es sich um Betragsrahmengebühren, so sind nur "die Erhöhungen" gemäß Nr 1008 VV RVG auf das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags, die Gesamthöchstgebühr somit auf das Dreifache der "normalen" Höchstgebühr beschränkt (entgegen LSG Essen vom 28.5.2008 - L 20 B 7/08 AS = RVGreport 2008, 303).

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Fulda vom 18. August 2010 für das Verfahren S 7 AY 13/07 abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 2.185,38 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen der vor dem SG Fulda geführten Verfahrens S 7 AY 13/07 und S 7 AY 7/09 aus der Staatskasse zu gewährenden Verfahrensgebühr.

Der Erinnerungsführer vertrat in den vorbezeichneten Verfahren jeweils sieben Kläger. Nachdem in beiden Verfahren am 18. März 2010 ein Erörterungstermin vor dem SG Fulda bei Teilnahme des Erinnerungsführers stattgefunden hatte, wurden diese Verfahren mit Beschluss des Kammervorsitzenden vom selben Tag verbunden unter Führung des Verfahrens S 7 AY 13/07. Am selben Tag war (zuvor) den Klägern im Verfahren S 7 AY 7/09 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers dur...

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