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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.10.2004 - 2-09 T 507/04

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.09.2004; Aktenzeichen 82 M 26881/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungsbeschlusses vom 10.9.2004 dahingehend abzuändern, daß auch die beantragte Erhöhungsgebühr in Höhe von 750 Euro und die Mehrwertsteuer von 141,20 Euro in vollem Umfang erfaßt wird.

Die Schuldnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 609 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubiger betreiben die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Dippoldiswalde vom 25.5.2004 (Az. B 874/04), mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 6.257,24 Euro nebst Zinsen verpflichtet wurde. In diesem Rahmen beantragten sie den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der u.a. eine Erhöhungsgebühr auf die 0,3 Verfahrensgebühr umfassen sollte. Dem kam die Rechtspflegerin im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 10.9.2004 nicht nach, da sie der Auffassung war, die Beschränkung der Erhöhungsgebühr auf 2 Gebühren gemäß Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG dürfe 0,6 Gebühren nicht übersteigen.

Gegen diesen Beschluß vom 10.9.2004, der dem Vertreter der Gläubiger am 27.9.2004 zugestellt wurde, richtet sich deren Beschwerde vom 1.10.2004, bei Gericht eingegangen am 4.10.2004, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Die Rechtspflegerin half der Beschwerde mit Vermerk vom 5.10.2004 nicht ab, da sie die Problematik im Gesetz nicht für ausreichend geregelt hielt. Es könne nicht zu Lasten des Schuldners gehen, 1023,74 Euro Anwaltskosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu zahlen, nur weil die Gläubiger eine Wohnungseigentümergemeinschaft seien. Deshalb sei sie nach bisheriger Rechtslage (BRAGO) vorgegangen.

 

Entsch...

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