Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung. Berechnung der Gebührenerhöhung bei Betragsrahmengebühren
Orientierungssatz
1. Im Verfahren betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nicht durch die Vorschriften des SGG ausgeschlossen.
2. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, kann bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht überstiegen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem Eilverfahren, in dem sie sechs Auftraggeber zu vertreten hatte.
Unter dem 26.11.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren nach erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.V.m. 1008 VV RVG = 340,00 EUR Einigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG = 190,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG = 200,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG für Post und Telekommunikationsleistungen in Höhe = 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG = 142,50 EUR
Gesamtbetrag 892,50 EUR
Hiergegen haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, im Hinblick auf die Vielzahl der Auftraggeber sei der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV RVG auf 120,00 EUR bis 1380,00 EUR festzulegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.01.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Auslegung der Nr. 1008 VV RVG durch die Antragsteller mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar sei.
Hiergegen haben die Antragsteller ...