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OVG für das Land NRW Beschluss vom 26.02.1998 - 1 A 5807/95.PVB

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Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 K 12898/94.PVB)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Beteiligte streiten im Beschwerdeverfahren weiterhin um die Frage, ob die mit Verfügung der Beteiligten vom 30. August 1994 getroffene Maßnahme betreffend die Umsetzung der mit Runderlaß des Präsidenten der C. für B. vom 14. Juli 1994 und mit Rundverfügung des Präsidenten des M. vom 29. Juli 1994 in Gang gesetzten sogenannten Vermittlungskampagne 1994 eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes iSd § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG ist. Dem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Mit Runderlaß vom 14. Juli 1994 teilte der Präsident der C. für B. den ihm nachgeordneten Behörden mit, für die zweite Jahreshälfte 1994 sei eine Vermittlungskampagne unter der Kurzbezeichnung „Aktion ABC” vorgesehen, um u. a. die am Arbeitsmarkt bestehenden Vermittlungsmöglichkeiten zu intensivieren. Zur intensivierten Stellenakquisition sollten möglichst viele Vermittlungsfachkräfte unter vorübergehender Zurückstellung anderer Aufgaben für einen vor Ort festzulegenden zusammenhängenden Zeitraum ausschließlich für den Außendienst freigestellt werden. In der erwähnten Rundverfügung vom 29. Juli 1994 wurde darauf hingewiesen, daß der Erlaß vom 14. Juli 1994 keine quantitativen Vorgaben enthalte, die Hauptstelle jedoch davon ausgehe, daß bundesweit 150.000 Betriebsbesuche durchgeführt würden. Davon entfielen ca. 20 % auf Nordrhein-Westfalen. Die Direktoren wurden im übrigen gebeten, die Anstrengungen bei den Außendiensten zu verstärken, um einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit zu leisten. Der Hauptanteil des Außendienstes sei durch Arbeitsvermittler und Arbei...

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