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OLG München Beschluss vom 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragstellung. Beiordnung. besondere Schwierigkeit. Bewilligung. Stellungnahme. Hauptverhandlung. Umfang. Vereinigung. Zweiter Pflichtverteidiger. terroristische Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG werden jedenfalls nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten (hier u.a.: Rechtshilfeersuchen an al Baghdadi und Vernehmung einer Zeugin durch den Sharia-Richter des IS in Raqqa) (Abgrenzung OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 RVGs 65/12, OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 - 2 ARs 223/05)

2. Beschränkt sich die Revisionsbegründung auf Rechtsfragen, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verhandlung waren, scheidet die Bewilligung einer Pauschgebühr für diesen Verfahrensabschnitt aus. (Anschluss BGH Beschluss vom 03.04.2007 3 StR 486/06 ).

 

Normenkette

RVG § 51 Abs. 1; StGB §§ 34-35; GVG § 122 Abs. 2 S. 2; StPO § 244 Abs. 5 S. 2; BRAO § 53 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwalt ...auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war ab 05. 11.2015 schriftlich bevollmächtigter Verteidiger des inzwischen rechtskräftig verurteilten A. ... und wurde am selben Tag durch Beschluss des Ermittlungsrichters beim BGH zum Pflichtverteidiger bestellt. Zudem besuchte im Verfahren Rechtsanwältin ... zunächst auf Bitten des Antragstellers den damals Beschuldigten und übernahm gemäß Vertretungsanzeige vom 08.02.2016 aufgrund schriftlicher Vertretungsvollmacht vom 05.02.2016 die Wahlverteidigung. Sie machte mit Schreiben vom 12.05.2016 geltend, dass aufgrund der lang andauernden Hauptverhandlung mit 18 angesetzten Terminen die Beiordnung eines...

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