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OLG Hamm Beschluss vom 23.07.2012 - III-5 RVGs 65/12

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Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 21 KLs I 5/07)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten X gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren und auch über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 14.700,00 €. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Antrag vom 28. Dezember 2011 Bezug genommen.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 26. April 2012 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen, den Tätigkeitsumfang des Antragstellers zutreffend dargestellt, das Verfahren in der Gesamtschau für schon besonders schwierig in tatsächlicher Hinsicht erachtet und den besonderen Umfang des Verfahrens vor der Strafkammer für den Antragsteller im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG als bereits gegeben angesehen. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der vorgenannten Stellungnahme verwiesen, auf welche der Antragsteller unter dem 21. Mai 2012 erwidert hat.

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr war abzulehnen:

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf Antrag eine über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehende Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder von Teilen davon zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit als nicht zumutbar anzusehen sind. Die Pauschgebühr soll jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben (BTDrucks. 15/1971, S. 201, 202; Burhoff, RVG, 3. Aufl., § 51, Rn. 1, 10). Sie soll lediglich eine unzumutbare Benachteiligung - die neben den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigke...

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