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BGH Beschluss vom 03.04.2007 - 3 StR 486/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr. Unzumutbarkeit der Vergütung. Pauschgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG.

 

Normenkette

RVG § 42 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. …, auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerechtfertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung.

Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung innerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1778198

JurBüro 2007, 531

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