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OLG Köln Beschluss vom 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 242 Z)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das AG Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit "gem. §§ 23 Abs. 1 Nr. 1a, 49 StVO" - gemeint: § 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO - zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Durch Beschluss vom 18.8.2005 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

II. Die nach ihrer Zulassung gem. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gem. §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das AG (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

Der Betroffene rügt zu Recht, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, der wegen fehlender Feststellung der Schuldform ohnehin unvollständig ist, auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruht. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 23 StVO findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen keine tragfähige Grundlage.

a) Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Das AG legt dem Betroffenen ...

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