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OLG Hamm Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05

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Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Urteil vom 29.11.2004; Aktenzeichen 11 OWi 878 Js 877/04)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Das AG Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 29.11.2004 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gem. den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße i.H.v. 50 EUR verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße i.H.v. 50 EUR verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rz. 3, m.w.N.). Das Vorbringen in dem Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO nicht klärungsbedürftig.

Das AG hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"II. Am 19.7.2004 um 17:55 Uhr befuhr der Betroffene die W-Straße in M. in Fahrtrichtung L. mit dem Pkw. Er hatte z...

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