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OLG Köln Beschluss vom 05.12.2008 - 2 Ws 608/08

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Gebühren des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Rechtsanwalt G. in L. ist dem Angeklagten, dem eine Vergewaltigungstat zur Last liegt, mit Beschluss vom 12.02.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 08.05.2008 ist im Rahmen des anhängigen Adhäsionsverfahrens ein Vergleich protokolliert worden, ausweislich dessen der Angeklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten und Nebenklägerin 13.500,-- € zu zahlen.

Unter dem 13.05.2008 beantragte Rechtsanwalt G. , der am 09.05.2008 seine Gebühren für das Hauptverfahren unter Einschluss einer Kostenpauschale geltend gemacht hatte, seine Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, 2,0 VV 3100

1.132,-- €

Einigungsgebühr, 1,5 VV 1000

849,-- €

Pauschale VV 7200

20,-- €

19% Mehrwertsteuer

380,19 €

Gesamt:

2.381,19 €

Mit Beschluss vom 04.07.2008 kürzte der Rechtspfleger die Gebühren auf 771,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und führte aus, der Höhe nach richte sich die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG; die Einigungsgebühr sei gem. Nr. 1003 VV RVG zu reduzieren, da über den Gegenstand des Abhäsionsverfahrens ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei.

Der hiergegen gerichteten - mit einer Fundstelle aus Burhoff, RVG, 2. Auflage (Randziffer 9 zu §§ 41, 43 RVG) begründeten - Erinnerung vom 17.05.2008 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 07.11.2008.

II.

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 3 - 8 RVG an sich statthafte, wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch ansonsten zulässige Besc...

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