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AGS 01/2009, Höhe der Gebührenbeträge des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren; Höhe der Einigungsgebühr

Kai Lohse
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RVG § 49; RVG VV Nrn. 4143, 1000, 1003

Leitsatz

  1. Der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse im Adhäsionsverfahren lediglich die Gebühren aus den Beträgen des § 49 RVG.
  2. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, wenn der Pflichtverteidiger an einer Einigung über die im Adhäsionsverfahren anhängigen Gegenstände mitwirkt.

OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2008–2 Ws 608/08

Sachverhalt

Rechtsanwalt F. war dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin ist im Rahmen des anhängigen Adhäsionsverfahrens ein Vergleich protokolliert worden, ausweislich dessen der Angeklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten und Nebenklägerin 13.500,00 EUR zu zahlen.

Daraufhin beantragte Rechtsanwalt F., seine Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
2,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.132,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 849,00 EUR
Telekommunikationspauschale, Nr. 7200 VV 20,00 EUR
19 % Mwst. 380,19 EUR
Gesamt 2.381,19 EUR

Mit Beschl. v. 4.7.2008 kürzte der Rechtspfleger die Gebühren auf 771,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und führte aus, der Höhe nach richte sich die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG; die Einigungsgebühr sei gem. Nr. 1003 VV zu reduzieren, da über den Gegenstand des Adhäsionsverfahrens ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei.

Der hiergegen gerichteten – mit einer Fundstelle aus Burhoff, RVG, 2. Aufl. (Rn 9 zu §§ 41, 43 RVG) begründeten – Erinnerung vom 17.5.2008 hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 7.11.2008.

Aus den Gründen

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 3–8 RVG an sich statthafte, wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch ansonsten zulässige ...

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