Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungshilfe in Familiensachen
Leitsatz (amtlich)
Für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung kann der Begriff der "Angelegenheit" hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt werden, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist. Diese sind die Scheidung als solche, die Angelegenheiten betreffend das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgang), die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat sowie die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung generell (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss v. 28.12.2010, Az.: 8 W 97/10, abgedr. in JurBüro 2011, 425; Anschluss an OLG München JurBüro 2015, 352; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1351; OLG Schleswig FamRZ 2014, 241; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 726; OLG Celle FamRZ 2011, 1894; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1687).
Normenkette
BeratHiG § 2 Abs. 2, 6
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 01.03.2017; Aktenzeichen 3 T 197/17) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 01.03.2017 - Az.: 3 T 197/17 - wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Beratungshilfeverfahren gegen die mit Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Würzburg vom 04.04.2016 - Az.: 252 UR II 297/15 - erfolgte Festsetzung der Vergütung ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf "lediglich" 364,14 Euro und die zugleich festgesetzte Rückerstattung von 242,76 Euro (Bl. 50-53 d.A.).
Das Amtsgericht Würzburg hat die hi...