Normenkette
RVG §§ 22, 23 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 151 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 30.12.2010; Aktenzeichen 4 F 1302/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreter wird der Beschluss des AG Aschaffenburg vom 30.12.2010 abgeändert.
2. Der Vergleichswert wird auf 206.000 EUR festgesetzt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Vergleich vom 7.12.2010 verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem, an die Antragsgegnerin rückwirkend zum 1.7.2010 auf die Dauer von 12 Monaten, also bis einschließlich 30.6.2011, einen Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 3.000 EUR zu zahlen.. Ab 1.7.2011 wurde für die Dauer von 4 Jahren, also bis einschließlich 30.6.2015 ein Ehegattenunterhalt von monatlich 1.200 EUR vereinbart. Dem Vergleich zufolge ist es hierbei gleichgültig, ob es sich um Trennungs- oder Nachscheidungsunterhalt handelt
Mit Beschluss des AG Aschaffenburg vom 30.12.2010 wurde der Verfahrenswert für den Vergleich auf 102.000 EUR festgesetzt. Das Gericht legte hierbei den Jahresbetrag der ursprünglichen Forderung von 12 × 8.500 EUR = 102.000 EUR zugrunde. Eine Aufteilung in Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nahm das Gericht nicht vor, da im Vergleich eine einheitliche Regelung erfolgt sei. Zuzüglich des mit 2.000 EUR zu bewertenden Verzichts auf den Zugewinnausgleich setzte das Gerichte den Vergleichswert auf 104.000 EUR fest.
Gegen diese, den Antragstellervertretern am 11.1.2011 zugestellten Beschluss legten die Antragstellervertreter mit am 1.2.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Die Antragstellervertreter beantragen, den Vergleichswert auf 206.000 EUR festzusetzen. Dies wird damit begründet, im Vergleich hätten sich die Parteien über den Trennungs- u...