Leitsatz (amtlich)
Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe - Scheidung als solche, - das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), - Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat, - finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann. (im Anschluss an OLG Nürnberg NJW 2011, 3108 und OLG Celle NJW 2011, 3109; Aufgabe von OLG Stuttgart FamRZ 2007, 574)
Normenkette
RVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen 19 T 245/11) |
AG Kirchheim/Teck (Beschluss vom 18.07.2011; Aktenzeichen 4 AR 123/11) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 2 wird unter Abänderung der Beschlüsse der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 29.11.2011 (19 T 245/11) und des AG Kirchheim/Teck vom 18.7.2011 (4 AR 123/11) die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin des AG Kirchheim/Teck - Beratungshilfe - vom 7.6.2011 (BHG 76/11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.8.2011 dahingehend abgeändert, dass die dem Beteiligten Nr. 2 aus der Landeskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 142,80 EUR festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligte Nr. 1 erhielt am 17.3.2011 vom AG KirchheimTeck einen Beratungsschein für rechtliche Beratung in den Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und Folgesachen". Nach a...