Leitsatz (amtlich)
Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten "Unterhalt, Scheidung oder Personensorge" gewährt wird, ist für die Frage, ob "dieselbe Angelegenheit" vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich
1. Scheidung als solche,
2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)
zu bilden.
Normenkette
RVG §§ 15, 33, 56
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 30.05.2011; Aktenzeichen 3 T 15711) |
Tenor
Auf die am 21.6.2011 vorab per Telefax beim LG Verden eingegangene weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Verden vom 30.5.2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 15.2.2011 wird der Beschluss des AG vom 28.1.2011 aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Antragsteller vom 17.12.2010 wird der Beschluss des AG Rotenburg (Wümme) vom 10.12.2010 teilweise geändert.
Unter Zurückweisung der Vergütungsanträge im Übrigen wird die an den Antragsteller für seine Tätigkeit in der Beratungshilfesache S. M. zu zahlende Vergütung auf 511,70 EUR festgesetzt.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die infolge Zulassung durch das LG gem. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 56 Abs. 2, 55 RVG zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.
Zwar hat es das LG entgegen § 33 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 33 Abs. 4
Satz 1 RVG im Verfa...