Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Beratungshilfe in einer Familiensache
Leitsatz (amtlich)
Für die Beratungshilfe in einer Familiensache sind Regelungen für die Zeit der Trennung vor Rechtskraft der Scheidung einerseits und die Scheidungssache mit den Folgesachen i.S.d. § 16 Nr. 4 RVG andererseits jeweils eine Angelegenheit. Wenn für die Beratungshilfe-Vergütung auf die Definition der Angelegenheit i.S.d. §§ 16 ff. RVG (hier des § 16 Nr. 4 RVG) - mangels einer eigenen Begeriffsbestimmung im Beratungshilfegesetz - zurückgegriffen wird, dann ist es sachgerecht, dies auch gebührenrechtlich umzusetzen.
Normenkette
RVG § 16 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 02.08.2006; Aktenzeichen 5 T 321/05) |
AG Münsingen (Beschluss vom 06.09.2005; Aktenzeichen BerH 154/05) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 2.8.2006 - 5 T 321/05, und des Beschlusses des AG Münsingen vom 6.9.2005 - BerH 154/05, und unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge des Antragstellers der Beschluss des Rechtspflegers des AG Münsingen - Beratungshilfe - vom 26.7.2005 - BerH 154/05, dahingehend abgeändert, dass
die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf 498,80 EUR festgesetzt wird.
I. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligte A. erhielt am 11.5.2005 vom AG Münsingen einen Berechtigungsschein für rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit "Trennung/Scheidung/Folgesachen". Dabei wurde die Beratungshilfe nachträglich bewilligt auf Antrag des beratenden...