Leitsatz (amtlich)
Wird von dem AG ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung), jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.
Normenkette
RVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 28.09.2010; Aktenzeichen 052 UR II 476/09) |
AG Schwabach (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen 052 UR II 476/09) |
Tenor
1. Die Beschlüsse des AG - Familiengericht - Schwabach vom 28.9.2010 und 19.8.2010 werden abgeändert.
2. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 299,88 EUR über den bereits festgesetzten Betrag von 99,96 EUR hinaus festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das AG Schwabach hat Frau A S am 10.12.2009 einen Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen" erteilt.
Die Beteiligte A S hat sich in der Folgezeit von Rechtsanwalt R beraten lassen und ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. In Ausübung dieses Auftrages hat sich Rechtsanwalt R mit Schreiben vom 30.11.2009 an den Ehemann der Beteiligten A S gewandt.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasste die Sc...