Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Beratungshilfe in Familiensache
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 22.01.2004; Aktenzeichen 1 F UR II 84/03) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin W. wird der Beschluss des AG - FamG - Schwabach vom 22.1.2004 abgeändert wie folgt:
Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin W. wird der Beschluss des Rechtspflegers am AG Schwabach vom 7.7.2003 dahin abgeändert, dass die der Rechtsanwältin B.W. aus Nürnberg aus der Staatskasse gem. § 132 BRAGO zu zahlende Vergütung auf 145,40 Euro festgesetzt wird.
II. Die weiter gehende Beschwerde der Rechtsanwältin W. wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Rechtsanwältin B.W. ist im Herbst 2001 von S.B. zur Wahrnehmung von deren Interessen aus Anlass der Trennung von ihrem Mann F.B. tätig geworden. Sie hat insoweit zunächst unter dem 24.10.2001 ein Schreiben an F.B. gerichtet, in dem sie u.a. die Einreichung eines Scheidungsantrages angekündigt, wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangt, den Ehemann zur Unterlassung von Drohungen gegen ihre Mandantin aufgefordert, die Herausgabe von Schmuck sowie die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Hausrat verlangt und gebeten hat, ihre Mandantin von Forderungen aus dem Mietverhältnis betreffend die eheliche Wohnung freizustellen.
Mit einem an das AG Nürnberg gerichteten Schriftsatz vom 28.5.2002 hat Rechtsanwältin W. das später an das AG Schwabach verwiesene und mit Endurteil vom 12.3.2003 beendete Scheidungsverfahren eingeleitet.
Außerhalb des Scheidungsverfahrens hat Rechtsanwältin W. für ihre Mandantin von ihr dem AG vorgelegte Schreiben an die Bevollmächtigten des Ehemannes vom 20.9.2002, 6.12.2002 und 25.2.2003 gerichtet, in denen es auch um ein Umgangsrecht des F.B. mit dem Kind der Eheleute, Kindes- und ...